1. Plakatieren auf einer Glasscheibe wird nicht nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt, weil sich Plakate davon im Regelfall problemlos wieder entfernen lassen und deswegen keine Sachbeschädigung vorliegen kann.
2. Einen § 12 (2) StGB gibt es nicht, einen "§ 12(2) laut StGB" schon gar nicht.
3. § 12 StGB ist gar kein eigener Straftatbestand, sondern regelt ganz allgemein die Mittäterschaft.
2 Kommentare:
bitte einer Nicht-Juristin erklären, was daran falsch ist.
1. Plakatieren auf einer Glasscheibe wird nicht nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt, weil sich Plakate davon im Regelfall problemlos wieder entfernen lassen und deswegen keine Sachbeschädigung vorliegen kann.
2. Einen § 12 (2) StGB gibt es nicht, einen "§ 12(2) laut StGB" schon gar nicht.
3. § 12 StGB ist gar kein eigener Straftatbestand, sondern regelt ganz allgemein die Mittäterschaft.
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