Donnerstag, 12. Dezember 2013

Glatt vorbei

Das ist in so vielerlei Hinsicht falsch, dass ich jedes Mal, wenn ich da vorbei gehe, den Kopf schütteln muss.

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2 Kommentare:

Finette hat gesagt…

bitte einer Nicht-Juristin erklären, was daran falsch ist.

Ein Winzer hat gesagt…

1. Plakatieren auf einer Glasscheibe wird nicht nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt, weil sich Plakate davon im Regelfall problemlos wieder entfernen lassen und deswegen keine Sachbeschädigung vorliegen kann.

2. Einen § 12 (2) StGB gibt es nicht, einen "§ 12(2) laut StGB" schon gar nicht.

3. § 12 StGB ist gar kein eigener Straftatbestand, sondern regelt ganz allgemein die Mittäterschaft.

Darauf ist noch Verlass! Der alljährliche Halloween-Post

  Danke an Alex P.!