Das ist in so vielerlei Hinsicht falsch, dass ich jedes Mal, wenn ich da vorbei gehe, den Kopf schütteln muss.
Donnerstag, 12. Dezember 2013
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Halloween-Post 2024
Alex P. glaubt weiter an dieses Blog. Und dieses Jahr ist ihm zum Fest der Untoten ein besonders spannender Fund gelungen. Ein Band aus Arge...
-
Die Burgruine Altwartenburg befindet sich auf einem kleinen, mit Wäldern, Almen und Feldern bedeckten Hochplateau über Timelkam. Es ist ein ...
-
Es gibt tatsächlich Dinge, die weiß sogar das Internet (und damit auch die NSA) nicht. Das ist ja irgendwie tröstlich. Etwa, warum der Pálff...
2 Kommentare:
bitte einer Nicht-Juristin erklären, was daran falsch ist.
1. Plakatieren auf einer Glasscheibe wird nicht nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt, weil sich Plakate davon im Regelfall problemlos wieder entfernen lassen und deswegen keine Sachbeschädigung vorliegen kann.
2. Einen § 12 (2) StGB gibt es nicht, einen "§ 12(2) laut StGB" schon gar nicht.
3. § 12 StGB ist gar kein eigener Straftatbestand, sondern regelt ganz allgemein die Mittäterschaft.
Kommentar veröffentlichen